Das Urteil der Karlsruher Richter bedeutet: Das Land kann bestimmte Flächen auf diese Art und Weise nicht pauschal ausschließen. Anders gesagt: Es eröffnet jetzt die Möglichkeit, Waldflächen (und aus Sicht der Landesregierung via Landesentwicklungsplan (LEP) vor allem Schadensflächen aufgrund von Trockenheit, Borkenkäferbefall u.Ä.) überhaupt in die Planungen der regionalen Planungsgemeinschaften einzubeziehen. Die regionalen Planungsgemeinschaften können beim Ausweisen von Windvorranggebieten also (geschädigte) Waldflächen in den Blick nehmen.
Eine ausgewiesene Vorrangfläche ist die Voraussetzung dafür, mit einer konkreten Planung beginnen zu können. Vorrangflächen werden von den vier regionalen Planungsgemeinschaften in Thüringen festgelegt (Nord-, Südwest-, Mittel-, Osttthüringen). Das Planungsverfahren funktioniert nach dem Ausschussprinzip: Wo kommen Standorte in Frage, wenn ausschließende Kriterien abgezogen wurden (etwa Abstand, Artenschutz etc.)? Im neuen Landesentwicklungsplan soll neben den Regionalen Planungsgemeinschaften auch den Kommunen die Option eröffnet werden, auf der eigenen Fläche in begrenztem Umfang von ein bis drei Anlagen bauen zu können.
Der konkrete Ablauf des Genehmigungsverfahrens ist abhängig von der Anzahl der geplanten Anlagen. Grundsätzlich - und nur wenn das Windvorranggebiet feststeht - ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu unterscheiden zwischen:
1. (1–2 Windräder außerhalb eines Windparks) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Antragssteller können jedoch auch ein förmliches Verfahren inkl. Öffentlichkeitsbeteiligung wählen, auch wenn sie nur ein kleines Projekt vorhaben. Damit einher geht mehr Rechtssicherheit (Klagefrist von Nachbarn und Umweltschutzverbänden ist hier genau definiert und zeitlich begrenzt).
2. (3–19 Windenergieanlagen) Verfahren mit UVP-Vorprüfung – das Ergebnis der Vorprüfung führt in ein vereinfachtes Verfahren (siehe 1) ODER in ein Prüfverfahren (siehe 3)
3. (mehr als 20 Windenergieanlagen) Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Weiterhin ist hier eine öffentliche Erörterung vorgeschrieben.
In jedem Fall prüft die Genehmigungsbehörde das konkrete Bauvorhaben in Bezug auf Umwelteinwirkungen und entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange, d.h. ein antragstellender Projektierer stellt einen Antrag bei der unteren Immissionsschutzbehörde, die als „one-stop-shop“ das Verfahren konzentriert.