Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Viele Stoffe, mit denen im privaten und gewerblichen Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend. Dies sind z. B. Kraftstoffe, Säuren, Farben, Gülle oder Heizöl. Diese sog. wassergefährdenden Stoffe können z. B. durch Unachtsamkeit oder technisches Versagen von Anlagen die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch das Trinkwasser verunreinigen.
Zum Schutz der Gewässer vor solchen Verunreinigungen werden in den §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt.
Wie die Anlagen beschaffen sein und welche Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt werden müssen, ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
Die AwSV gilt in allen Bundesländern und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, und die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen, in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird. Dazu zählen z. B. Heizölbehälter, Tankstellen, Raffinerien oder Galvanikanlagen. Darüber hinaus behandelt die AwSV auch Regelungen zu landwirtschaftlichen Anlagen (Jauche, Gülle, Silage, Biogas) sowie zur Zulassung von Sachverständigen zur Prüfung dieser Anlagen.
Untergesetzliche Regelwerke sind z. B. die Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie die Technischen Regeln für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. der DWA.
Zuständige Behörden für den Vollzug der AwSV sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Zulassung von Sachverständigenorganisationen (SVO) nach AwSV.
Weitere Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zum Vollzug der AwSV:
- Das Bundesumweltministerium (BMU) hat weiterführende Hinweise zu seiner Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen herausgegeben. Zusätzlich sind die im Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) erarbeiteten Fragestellungen im Zusammenhang mit der AwSV als FAQ-Liste verfügbar.
- Hinweise des BMU zur Umsetzung von § 78c WHG (Hochwasserschutzgesetz II)
- Weitergehende Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zur Einstufung von Stoffen finden Sie auf den Seiten des BMU, des Umweltbundesamtes sowie im WasserBliCK
- Die bundesweite Liste der nach §§ 52 und 57 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften finden Sie hier: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
- Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV
- Statistik Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Positivliste der "Empfehlungen der LAWA für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren" und das Verfahren zur Aufnahme neuer Wärmeträgermedien in die Positivliste sind im Internetangebot der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aufgeführt.